Rund 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland geben jedes Jahr keine Steuererklärung ab, obwohl sie Geld zurückbekommen würden. Wer eine abgibt, erhält laut Statistischem Bundesamt im Durchschnitt etwa 1.095 Euro erstattet. Dennoch werden selbst von denen, die sich die Mühe machen, systematisch dieselben Fehler wiederholt. Die Folge: unnötig hohe Steuerzahlungen oder ein kleinerer Erstattungsbetrag als möglich wäre.
Werbungskosten werden unterschätzt oder vergessen
Der klassischste Fehler betrifft die Werbungskosten. Das Finanzamt setzt automatisch eine Pauschale von 1.230 Euro an (Stand 2023). Wer tatsächlich mehr ausgegeben hat, muss das selbst geltend machen. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sich der Aufwand nicht lohnt, und lassen Beträge liegen, die deutlich über dieser Pauschale liegen.
Besonders häufig übersehen werden dabei:
- Fahrkosten zur Arbeitsstätte (0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 km, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro)
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr)
- Gewerkschaftsbeiträge und Berufsverbandsbeiträge
- Fachliteratur und Arbeitsmittel wie Laptop oder Schreibtisch, sofern beruflich genutzt
- Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber nicht übernommen hat
Ein konkretes Beispiel: Wer 35 Kilometer einfache Strecke zur Arbeit fährt und an 220 Tagen im Jahr pendelt, kommt allein durch die Entfernungspauschale auf rund 2.783 Euro. Das übersteigt die Arbeitnehmer-Pauschale deutlich und muss deshalb aktiv eingetragen werden.
Fehler bei der Lohnsteuerbescheinigung
Die Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber am Jahresende ausstellt, ist die Grundlage der Erklärung. Trotzdem prüfen viele sie nicht genau. Falsche Steuerklasse, fehlerhaft eingetragene Kirchensteuer oder nicht berücksichtigte Freibeträge schlagen direkt auf die Abrechnung durch.
Wer im Jahr die Steuerklasse gewechselt hat, zum Beispiel nach einer Heirat, muss sicherstellen, dass beide Bescheinigungen vollständig vorliegen und korrekt zusammengeführt werden. Auch wer mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hatte, muss alle Lohnsteuerbescheinigungen einreichen. Fehlt eine, drohen Nachzahlungen.
Grundlagen zur Lohnsteuer, also was genau darunter fällt und wie sie berechnet wird, lassen sich beim Bundesministerium der Finanzen nachlesen, das regelmäßig aktualisierte Informationen für Steuerpflichtige bereitstellt.
Sonderausgaben werden nicht vollständig angegeben
Sonderausgaben sind ein weiteres Feld, auf dem viele Geld liegen lassen. Dazu gehören Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, aber auch Spenden, Kirchensteuer und Unterhaltsleistungen. Besonders die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden oft nur teilweise eingetragen, weil Arbeitnehmer nicht wissen, dass auch der Arbeitnehmeranteil absetzbar ist.
Wer Kinder hat, sollte prüfen, ob das Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag günstiger ist. Das Finanzamt führt diese Günstigerprüfung zwar theoretisch durch, aber nur wenn alle Angaben vollständig gemacht wurden. Fehlen Informationen, fällt die Prüfung weg.
Steuerklassenwahl bei Ehepaaren ist oft suboptimal
Verheiratete Paare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Die Kombination III und V ist weit verbreitet, aber nicht immer die beste Wahl. Sie führt zwar im laufenden Jahr zu weniger Lohnsteuerabzug beim höher verdienenden Partner, aber oft zu einer empfindlichen Nachzahlung im Folgejahr.
Deutlich transparenter ist die Kombination IV und IV mit Faktorverfahren. Dabei berechnet das Finanzamt auf Basis beider Einkommen einen Faktor, der eine gleichmäßigere Verteilung der Steuerlast ermöglicht. Viele Paare kennen diese Option gar nicht. Das Einkommensteuergesetz § 38b regelt die genauen Voraussetzungen für die einzelnen Steuerklassen.
Wer unsicher ist, welche Kombination in der eigenen Situation sinnvoller ist, sollte das konkret durchrechnen lassen. Dabei lohnt es sich, professionelle Steuerberatung Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn sich die Einkommensverhältnisse im Laufe des Jahres verändert haben.
Außergewöhnliche Belastungen werden unterschätzt
Arztkosten, Zahnersatz, Pflegekosten für Angehörige oder Kosten durch eine Behinderung lassen sich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der Haken: Es gibt eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt und bis zu sieben Prozent davon betragen kann. Nur der darüber liegende Betrag ist absetzbar.
Das führt dazu, dass viele die Kosten gar nicht erst eintragen, weil sie annehmen, die Grenze ohnehin nicht zu überschreiten. Das ist ein Fehler. Denn selbst wenn der Betrag knapp darunter liegt, kann er in Kombination mit anderen Positionen relevant werden. Außerdem sollten Paare die Kosten beim Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen eintragen, weil dort die Grenze niedriger ist.
Fristen und formale Fehler
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Wer freiwillig abgibt, hat bis zu vier Jahre rückwirkend Zeit.
Formale Fehler wie fehlende Unterschriften, vergessene Belege oder falsche Identifikationsnummern verzögern die Bearbeitung erheblich. Seit der Umstellung auf ELSTER und die digitale Abgabe passiert das seltener, aber noch immer kommt es vor, dass Anlagen vergessen werden oder Belege nicht beigefügt sind, obwohl das Finanzamt explizit danach gefragt hat.
Eine nützliche Orientierung bietet auch der Wikipedia-Artikel zur Lohnsteuer in Deutschland, der Grundbegriffe und die Systematik verständlich erklärt und einen guten Einstiegspunkt für die eigene Recherche darstellt.
Fazit: Genauigkeit lohnt sich
Die meisten Fehler bei der Lohnsteuer entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Unwissen über bestehende Möglichkeiten. Wer systematisch vorgeht, alle Bescheinigungen zusammenhält und auch kleinere Beträge konsequent einträgt, kommt in aller Regel auf eine deutlich höhere Erstattung als erwartet. Wer das nicht alleine stemmen möchte oder bei dem die Situation komplexer ist, sollte sich fachkundige Unterstützung holen. Die Kosten dafür lassen sich übrigens ebenfalls als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen.






